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Digitales Videoüberwachungssystem

Rechtliche Aspekte bei der Video-Überwachung

Rechtliche Aspekte bei der Video-Überwachung

Europaweite Rechtsgrundlage

Langfristig werden in vielen Ländern die gleichen Rechtsgrundlagen Gültigkeit haben. Gemeint ist die EU-Datenschutzrechtlinie 95/46/EG, deren Inhalte auch auf die Anwendung von Videoüberwachungssystemen zutreffen.

Artikel l "Gegenstand der Datenschutzrechtlinie 95/46/EG" lautet:

  1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten nach den Bestimmungen dieser Richtlinie den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
  2. Die Mitgliedstaaten beschränken oder untersagen nicht den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten aus Gründen des gemäß Absatz l gewährleisteten Schutzes.
    Die Mitgliedstaaten können eigene Rechtsvorschriften erlassen, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für:
     
    a) die Sicherheit des Staates
    b) die Landesverteidigung
    c) die öffentliche Sicherheit
    d) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen
    e) ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten
    f) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind
    g) den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen

Zusammenfassung

  • Öffentliche Bereiche dürfen nur mit Sondergenehmigung von "Polizei/Justiz" überwacht werden
  • Bei der Überwachung von öffentlichen Gebäuden, Plätzen (Banken, Tankstellen, etc.) sind entsprechende Hinweisschilder "VIDEO-ÜBERWACHT" anzubringen
  • Mitarbeiter dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung - Mitspracherecht des Betriebsrates - beobachtet bzw. aufgezeichnet werden
  • Die Überwachung von Sozial-, Umkleide-, Wasch- und Pausenräumen ist nicht gestattet
  • Bei der Absicherung privater Grundstücke ist der Blick auf Gehwege, benachbarte Grundstücke etc. nicht gestattet

Schlussbemerkung

Grundsätzlich lassen sich auch in Zukunft für viele videotechnische Überwachungsaufgaben Modelle konstruieren, die sich im Rahmen der bestehenden Gesetze bewegen. In Zweifelsfällen geben die zuständigen Beratungsstellen der Polizei und auch Verbände wie BHE und ZVEI entsprechende Auskünfte. Bei der rechtlichen Prüfung müssen insbesondere die folgenden Produktbereiche Berücksichtigung finden:

  • Videokamera (z.B. Erfassungsbereich, Fernsteuerbarkeit, zeitliche Einschränkungen, Zugriffsrechte)
  • Beleuchtung (z.B. Ausrichtung, diskret oder semidiskret, Dauerbetrieb oder zeitlich begrenzt)
  • Bildaufzeichnung (z.B. dauer- oder ereignisgesteuert, Archivierungszeit, Zugriffsrechte)
  • Monitor (z.B. Sperrung bestimmter Kameras, zeitliche Einschränkungen, Zugriffsrechte)
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